Lesefassung

Satzung
für die Volkshochschule Trittau


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11.11.1977 (GVOBl Schl.-H. S. 410), geändert durch Gesetz vom 16.12.1986 (GVOBl Schl.-H. S. 2/1987), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 12.12.2019 folgende neue Satzung erlassen:
 

Diese Fassung berücksichtigt 1. die Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die Volkshochschule Trittau vom 30.05.2024.


Präambel


In Anerkennung der Prinzipien der Gleichstellung und Vielfalt sowie im Bestreben, allen Menschen unabhängig von Geschlecht und Identität gleiche Rechte und Chancen zu gewährleisten, 
wird in dieser Satzung auf eine geschlechtergerechte Formulierung geachtet. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der nachstehenden Satzung bei der Aufführung von Funktionen, 
Amt und Mandat innehabenden Personen sowie Einwohnerinnen und Einwohner darauf geachtet, möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen zu nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, 
wird darauf zurückgegriffen, zumindest die weibliche und männliche Form aufzuführen.

§ 1
Rechtsstatus


Die Volkshochschule ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Trittau.

§ 2
Aufgabe


(1) Die VHS hat die Aufgabe, Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in allen Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlichen geordneten Gesellschaft zurechtfinden zu können. Dazu bietet die VHS Hilfe für das Lernen, für die Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.

(2) Die VHS ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.

§ 3
Eingliederung in die Gemeindeverwaltung


(1) Die VHS untersteht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(2) Die Verwaltungsaufgaben der VHS werden von der Geschäftsstelle der VHS Trittau wahrgenommen.


§ 4
Gewährleistung der freien Entfaltung der VHS-Arbeit


Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Arbeit der VHS zuständigen Organe, die unmittelbar die Arbeit der VHS betreffen, müssen sich an der Aufgabe orientieren, die der VHS 
als eine nicht gruppengebundene Einrichtung der öffentlichen Weiterbildung gestellt ist (§ 2).
 

§ 5
Leitung der VHS


(1) Die Gemeinde beruft eine Leitung der VHS, die hauptberuflich tätig ist. Das Dienstverhältnis ist durch einen Dienstvertrag zu regeln.
(2) Die Leitung der VHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Struktur der VHS. Zu diesem Zweck sind ihr insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen:
a) Aufstellung des Arbeitsplanes
b) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages
c) die Auswahl und Verpflichtung der Kursleiterinnen und Kursleiter sowie Referentinnen und Referenten
d) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die VHS bereitgestellten Mittel 
e) die Vereinbarung der Honorare für Kursleiterinnen und Kursleiter sowie Referentinnen und Referenten
f) die Ermäßigung und der Erlass von Teilnahmeentgelten
g) die Weiterbildung der VHS-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
h) die Öffentlichkeitsarbeit 

§ 6
VHS-Kuratorium


(1) Das VHS Kuratorium fördert die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinde und der VHS durch:
a) Aufstellung von allgemeinen Richtlinien für die Arbeit der VHS
b) Beratung und Genehmigung des Arbeitsplanes und Stellungnahme zu Arbeitsberichten der Leitung der VHS

c) Stellungnahme zum Haushaltsvoranschlag der VHS
d) Pflege von Öffentlichkeitskontakten
e) Anregung für die Arbeit der VHS
Die Prüfung der Jahresrechnung wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Trittau übertragen. 


(2) Das VHS-Kuratorium besteht aus 5 Mitgliedern. Bei Abwesenheit werden sie vertreten von ihrer jeweiligen Stellvertretung. Die Mitglieder sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Gemeindevertretung für die Dauer ihrer jeweiligen Wahlperiode gewählt.
Dabei werden berufen:
a) 3 Mitglieder der Gemeindevertretung
b) 2 wählbare Bürgerinnen und Bürger
(3) Das VHS-Kuratorium wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die/der die Sitzung leitet, und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der/des Vorsitzenden. Die VHS-Leitung beruft die Sitzung ein. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sowie die Leitung der VHS sind berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 7
Kursleitungen und Referierende


(1) Die Kursleiterinnen und Kursleiter sowie die Referentinnen und Referenten üben ihre Tätigkeit an der VHS freiberuflich aus.
(2) Den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie den Referentinnen und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.
(3) Die Kursleiterinnen und Kursleiter sowie die Referentinnen und Referenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die VHS.

§ 8
Teilnahme


(1) An den Veranstaltungen der VHS kann teilnehmen, wer 16 Jahre alt ist. Die VHS-Leitung kann für einzelne Veranstaltungen ein höheres oder niedrigeres Mindestalter festsetzen.
Ab 14 Jahren können Kurse der „Jungen VHS“ selbstständig besucht werden (mit Unterschrift einer/s Erziehungsberechtigten). Unter 14 Jahren ist der Kursbesuch in Anwesenheit einer/s Erziehungsberechtigten möglich. 

(2) Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die VHS-Leitung im Einvernehmen mit der jeweiligen Kursleiterin bzw. dem jeweiligen Kursleiter.
(3) Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kann der regelmäßige Besuch der VHS-Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt werden.
 

§ 9
Teilnehmerentgelt – Gebühren


Für die Teilnahme an den Veranstaltungen der VHS wird ein Entgelt/Teilnehmergebühr erhoben.


§ 10
Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung tritt unmittelbar mit Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19.12.2019 außer Kraft.
Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die Volkshochschule Trittau vom 30.05.2024 tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
 

(Oliver Mesch)
Bürgermeister