Gebührensatzung
Lesefassung
Gebührensatzung
für die Volkshochschule der Gemeinde Trittau (Kreis Stormarn)
Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 4 und 6 Absätze 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes
Schleswig-Holstein (KAG) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 20.02.2025 folgende Gebührensatzung erlassen:
Präambel
In Anerkennung der Prinzipien der Gleichstellung und Vielfalt sowie im Bestreben, allen Menschen unabhängig von Geschlecht und Identität gleiche Rechte und Chancen zu gewährleisten, wird in dieser Satzung auf eine geschlechtergerechte Formulierung geachtet. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der nachstehenden Satzung bei der Aufführung von Funktionen, Amt und Mandat innehabenden Personen sowie Einwohnerinnen und Einwohnern darauf geachtet, möglichst geschlechtsneutrale Formulierungen zu nutzen. Sollte dies nicht möglich sein, wird darauf zurückgegriffen, zumindest die weibliche und männliche Form aufzuführen.
§ 1
Gegenstand der Gebühr
(1) Mit einer verbindlichen Anmeldung zu einer Veranstaltung der Volkshochschule der Gemeinde Trittau (nachfolgend VHS) wird die Möglichkeit der Teilnahme gewährt und eine grundsätzliche Gebührenpflicht nach den Bestimmungen dieser Satzung begründet.
(2) Für die Möglichkeit der Teilnahme an Veranstaltungen sind Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2
Gebühren
Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner sind die jeweiligen Teilnehmenden der Veranstaltungen der VHS Trittau oder deren gesetzliche Vertretung. Zur Entrichtung von Vorauszahlungen ist verpflichtet, wer eine Anmeldung vornimmt. Zur Entrichtung einer Abmeldegebühr ist verpflichtet, wer eine Abmeldung vornimmt.
§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren, Vorauszahlung, An- und Abmeldung
(1) Die VHS erhebt grundsätzlich Vorauszahlungen bei Anmeldung zur verbindlichen Teilnahme an Veranstaltungen. Nach Anmeldung (telefonisch, schriftlich, persönlich, online) und Bestätigung der verbindlichen Anmeldung ist eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr zu leisten, diese ist in der Regel von den Anmeldenden vorab in einer Summe auf ein Konto der Amts- und Gemeindekasse Trittau zu überweisen.
(2) Die Teilnahmegebühr entsteht mit Ende der Veranstaltung, die anteilige Teilnahmegebühr für einen Kurs mit mehreren Unterrichtseinheiten mit dem Ende der jeweiligen Unterrichtseinheit, unabhängig von der tatsächlichen Teilnahme. Gebühren für pauschale Materialumlagen entstehen für den gesamten Kurs mit dem Ende der ersten Unterrichtseinheit.
(3) Die Teilnahmegebühr entsteht nicht, wenn sich Teilnehmende spätestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung in Textform (schriftlich oder online) direkt bei der Geschäftsstelle der VHS abmelden, sofern es in der Kursbeschreibung nicht anders angegeben ist.
(4) Die Volkshochschule kann die Entrichtung der voraussichtlich entstehenden Gebühren in Raten zulassen.
(5) Im Falle einer Absage, Abmeldung oder sonstigen Abweichung von geleisteter Vorauszahlung und zu leistender Benutzungsgebühr wird die Gebühr durch Gebührenbescheid an die Gebührenschuldnerinnen oder Gebührenschuldner festgesetzt unter Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlung. Die restliche Gebühr oder Erstattung ist 4 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Die Teilnahmegebühren berechnen sich nach Unterrichtseinheiten (im folgenden UE). Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten. Einzelveranstaltungen dauern 90 - max. 120 Minuten und setzen sich zusammen aus Vorträgen, einem Diskussionsanteil und/oder praktischen Übungen.
(2) Die Teilnahmegebühr beträgt:
a. 4,20 € je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden für Veranstaltungen mit mindestens 8 Teilnehmenden
b. 5,25 € je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden für Veranstaltungen mit mindestens 6 Teilnehmenden (Höchstteilnehmerzahl: 7)
c. 6,30 € je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden für Veranstaltungen mit mindestens 5 Teilnehmenden (Höchstteilnehmerzahl: 5)
d. 8,40 € je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden für Veranstaltungen mit mindestens 4 Teilnehmenden (Höchstteilnehmerzahl: 4)
e. 11,55 € je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden für Veranstaltungen mit mindestens 3 Teilnehmenden (Höchstteilnehmerzahl: 3)
f. 16,80 € je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden für Veranstaltungen mit mindestens 2 Teilnehmenden (Höchstteilnehmerzahl: 2)
g. 33,60 € je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden für Veranstaltungen mit Höchstteilnehmerzahl 1 (Einzelcoaching).
h. 8,00 € Euro pro Veranstaltung für Einzelveranstaltungen.
Die sich durch Multiplikation von Teilnahmegebühr mit Anzahl der Unterrichtseinheiten pro Semester für die gesamte Kursdauer ergebende Teilnahmegebühr ohne Ermäßigung nach Buchstaben a. bis g. oder mit Ermäßigung nach § 7 Absatz 1 wird jeweils kaufmännisch auf volle Euro auf- oder abgerundet.
(3) Für Kurse, in denen die VHS den Teilnehmenden ausgedrucktes Unterrichtsmaterial zur Verfügung stellt, wird von diesen jeweils eine pauschale Gebühr für Unterrichtsmaterial in Höhe von 6,00 € pro Kurs erhoben. Andere Sachmittelumlagen werden nach Angabe in der Kursbeschreibung direkt im Kurs mit den Kursleitenden abgerechnet und sind nicht Gegenstand einer öffentlich-rechtlichen Gebühr.
§ 5
Gebührenfreie Leistungen
Keine Teilnahmegebühren können nach Ermessen der VHS-Leitung erhoben werden:
a) für Veranstaltungen, die durch andere Träger und Institutionen voll finanziert werden.
b) für Veranstaltungen, die aus didaktischen und inhaltlichen Gründen keine regulären Kurse sein können.
c) für Veranstaltungen, bei denen keine Honorare anfallen.
Diese Veranstaltungen sind als gebührenfrei zu kennzeichnen.
§ 6
Mindestanzahl Teilnehmende
(1) Die Mindestanzahl an Teilnehmenden eines Kurses berechnet sich nach der zur Deckung des jeweiligen Honorars von Dozenten notwendigen Anzahl von Teilnehmenden und wird von der Leitung der VHS unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte vorangegangener oder vergleichbarer Kurse sowie des didaktischen Konzeptes der jeweiligen Dozenten festgelegt.
(2) Erreicht eine Veranstaltung die Mindestanzahl an Teilnehmenden knapp nicht, kann die Leitung der VHS diese im Einvernehmen mit den jeweiligen Dozenten gleichwohl ausnahmsweise mit weniger Teilnehmenden durchführen lassen oder aber in geänderter Form (insbesondere: späterer Starttermin, geringere Zahl an Mindestteilnehmenden) erneut ausschreiben.
(3) Die Absage einer geplanten Veranstaltung und ein Angebot einer geänderten Ersatzveranstaltung können miteinander verknüpft werden.
§ 7
Gebührenermäßigungen
(1) Folgende Personen erhalten als Teilnehmende eine Ermäßigung von einem Drittel der festgesetzten Gebühren: Schülerinnen oder Schüler, Auszubildende, Studierende, Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten und Empfänger von Leistungen nach SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz oder Wohngeldgesetz, Inhaberinnen oder Inhaber der Ehrenamtskarte und JuLeiCa-Inhaberinnen oder JuLeiCa-Inhaber.
(2) Für Einzelcoaching wird keine Gebührenermäßigung gewährt.
(3) Die Zugehörigkeit zu dem in Abs. 1 genannten Personenkreis ist nachzuweisen. Der Nachweis ist mit der Kursanmeldung zu erbringen.
(4) Die Bestimmungen der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gemeinde Trittau gelten auch für diese Gebührensatzung.
§ 8
Gebührenerstattung
(1) Muss eine Veranstaltung der VHS ganz oder teilweise abgesagt werden, so erstattet die VHS die noch nicht entstandenen Gebühren.
(2) Sind Teilnehmende aus zwingenden Gründen (berufliche Gründe, Umzug, schwere Krankheit) an der Teilnahme verhindert, kann ihnen auf Antrag die Gebühr anteilig, bezogen auf den Kursfortschritt, erstattet werden. Die zwingenden Gründe sind nachzuweisen.
§ 9
Erhebung und Verarbeitung von Daten, Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten der Teilnehmenden dürfen von der VHS erhoben und verarbeitet werden.
Diese sind:
(a) Name, Vorname
(b) Geburtsjahr
(c) Adressdaten
(d) E-Mail-Adresse
(e) Nachweis über Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 7 Abs. 1 (Gebührenermäßigung)
(2) Bei minderjährigen Teilnehmenden können die Daten des Kindes sowie der oder des Erziehungsberechtigten nach dem Buchstaben a) bis e) erhoben und verarbeitet werden.
(3) Die von den Teilnehmenden bereitgestellten Daten werden von der VHS ausschließlich zu Zwecken der automatisierten Verwaltung der Teilnehmenden erhoben und verarbeitet.
(4) Werden erforderliche Daten gemäß Absatz 1 nicht zur Verfügung gestellt, ist die Benutzung der VHS bzw. die Gewährung einer Gebührenermäßigung ausgeschlossen.
(5) Die Informationspflichten nach § 31 Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 02.05.2018 werden auf der Internetseite der Gemeinde Trittau bzw. der VHS Trittau abgebildet.
§ 10
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Volkshochschule der Gemeinde Trittau vom 17.12.2019 außer Kraft.
(2) Für alle Veranstaltungen bis einschließlich zum Ende des Frühjahrs-/Sommersemesters 2025 (bis 26.07.2025) gelten weiterhin die Bestimmungen der Satzung vom 17.12.2019.
Trittau, den 20.02.2025
(Oliver Mesch)
Bürgermeister